AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen der Firma Renault Schweiz AG über die Online-Remarketing-Plattform

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die Vertragsbedingungen zwischen der Firma Renault Schweiz AG (nachstehend „der Verkäufer“) und den Nutzern (nachstehend „der Käufer“ oder „der Bieter“) der durch die Renault Schweiz AG verwalteten Online-Handelsplattform. Solange auf der durch den Verkäufer verwalteten Online-Handelsplattform keine neuen allgemeinen Verkaufsbedingungen veröffentlicht wurden, finden diese allgemeinen Verkaufsbedingungen auf alle, auch künftige, Transaktionen Anwendung, die mit dem Käufer über die Online-Plattform durchgeführt werden. Der Käufer hat sich aus eigenem Antrieb auf der Plattform darüber zu informieren.

2. Anmeldung und Aufnahme als Käufer

2.1 Als Käufer aufgenommene Personen

Die Agenten und Konzessionären aus dem in der Schweiz bestehenden Renault-Vertriebsnetz haben Alleinbezugsrechte für die auf dieser Remarketing-Plattform angebotenen Gebrauchtfahrzeuge. Sonstige Fachleute aus der Automobilbranche können diese Gebrauchtfahrzeuge nicht sehen und haben auch keine Möglichkeit, sie zu kaufen.

2.2 Anmeldung

Ein Login und ein Passwort sollten Ihnen zugestellt worden sein. Sollten Sie Ihr Login und Ihr Passwort nicht erhalten haben oder einen neuen Zugang für Ihre Garage erstellen wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung per E-Mail an dvo@renault.ch.

2.3 Anmeldebestätigung

Die Anmeldebestätigung, in der das durch den Verkäufer festgelegte Initialpasswort angegeben ist, wird dem Käufer per E-Mail zugestellt. Der Käufer kann sich mittels Initialpasswort sowie Login/Benutzernamen, die ihm der Verkäufer zugewiesen hat, anmelden und sein Passwort ändern. Wir empfehlen Ihnen, das Passwort in regelmässigen Abständen zu ändern. Der Käufer sichert zu, dass er allein oder eine durch ihn beauftragte Person an den Verkäufen teilnimmt. Die Übermittlung des Passwortes an Dritte stellt nicht nur eine Vertragsverletzung dar, sondern wird auch mit Strafverfolgung geahndet.

2.4 Sperrung des Zugangs

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verkäufer zur jederzeitigen Sperrung der Zugangsdaten des Käufers befugt. Als wichtiger Grund werden insbesondere folgende Situationen betrachtet: - Der Käufer stellt seine Tätigkeit ein (Geschäftsaufgabe, Liquidation oder Veräusserung); - Der Käufer gehört nicht mehr zum Renault-Vertriebsnetz; - Der Käufer übermittelt seine Zugangsdaten einem unbefugten Dritten, wodurch er die in den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen verletzt; - Der Käufer hat sonstige wesentliche Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht eingehalten; - Der Käufer setzt seine Zahlungen aus oder aber ein Nachlass- oder ein Insolvenzverfahren wurde gegen ihn eröffnet; - Die finanzielle Situation des Käufers hat sich verschlechtert oder ist erheblich beeinträchtigt; - Der Käufer hat seit zwölf Monaten an keiner Auktion mehr teilgenommen.

3. Vertragsabschluss

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Aufforderung zur Abgabe von Geboten

Die Veröffentlichung eines Angebots stellt ein vertraglich bindendes Angebot seitens des Verkäufers zwecks Abschluss eines Kaufvertrages dar, der sich auf das zum angegebenen, angebotenen Preis beschriebene Objekt bezieht. Diesem Preis werden die Kosten für die einjährige Garantieverlängerung sowie gegebenenfalls eine Transportpauschale hinzugerechnet. Mit seinem Gebot verpflichtet sich der Bieter dazu, das in der entsprechenden Auktion dargestellte Produkt zu den vereinbarten Konditionen und zum entsprechenden Preis zu kaufen, vorausgesetzt, er erhält am Ende der Versteigerung den Zuschlag. Es ist nicht möglich, ein Gebot zu ändern oder zurückzuziehen. Für diese Gebrauchtfahrzeuge stehen eine komplette Beschreibung, ein neutrales Zustandsgutachten sowie Bilder, anhand derer Sie das Fahrzeug besser betrachten können, zur Verfügung. Die Gebrauchtfahrzeuge werden entsprechend dem Zustand verkauft, der sich aus dem Gutachten ergibt. Sollten Sie eine Instandsetzung wünschen, so bitten wir um Kontaktaufnahme. Es werden weder zusätzliche Informationen, noch Garantien bezüglich der Fahrzeugmerkmale gegeben. Bei Vorliegen einer Diskrepanz zwischen den auf der Plattform erwähnten und den im Gutachten enthaltenen Informationen sind einzig die Informationen aus dem Gutachten verbindlich.

3.1.2 Gebote, Gebotsabgabefrist, Gültigkeit der Gebote, Gebotsannahme

Alle Bieter, die auf der Remarketing-Plattform angemeldet sind und durch den Verkäufer zugelassen wurden, sind berechtigt, ein Gebot abzugeben. Grundsätzlich werden nur die über die Remarketing-Plattform übermittelten Gebote in Betracht gezogen. Jedoch kann der Verkäufer in gewissen Fällen frei entscheiden, anderen Bietern die Abgabe eines Gebotes zu erlauben, oder andere Gebotseingabeformen ausserhalb der Remarketing-Plattform zu definieren. Diese Entscheidung obliegt einzig und allein dem Verkäufer.

3.1.3 Gebotsabgabefrist

Der Verkäufer setzt die Gebotsabgabefrist im e-Katalog fest. Die Gebote sind zwingend vor Ende der Gebotsabgabefrist abzugeben.

3.1.4 Einsicht in die Fahrzeugbeschreibung

Durch Abgabe eines Gebots auf der Remarketing-Plattform erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er von dem Gutachten Kenntnis genommen und/oder das Fahrzeug geprüft hat oder auf eine Prüfung des Fahrzeugs verzichtet; des Weiteren erklärt er, dass er vorbehaltlos die auf das Gebot und den Verkauf anwendbaren Konditionen annimmt.

3.1.5 Gültigkeit der Gebote

Die Abgabe eines Gebots ist verbindlich und für den Bieter verpflichtend.

3.1.6 Gebotsabgabe

Der Käufer unterbreitet ein Gebot, indem er innerhalb der für die Abgabe von Geboten eingeräumten Frist einen Betrag in Schweizer Franken vorschlägt. Die durch das automatische Auktionssystem vorgeschlagenen Gebote werden ebenfalls als durch den Käufer ausgestellt betrachtet.

3.1.7 Gebote unter dem Ausgangspreis

In Fällen, in denen es im Rahmen der entsprechenden Versteigerung erlaubt ist, kann ein Gebot auch unter dem Ausgangspreis liegen. Der Verkäufer darf die Gebote des Käufers insbesondere dann ablehnen, wenn sie unter dem Ausgangspreis liegen.

3.1.8 Gebotsannahme

Durch die Annahme eines Gebots über die Remarketing-Plattform entsteht automatisch ein Kaufvertrag.

3.2 Gebote im Rahmen des Versteigerungsprozesses und Verkauf an den Meistbietenden

Eine Versteigerung endet am Ende des vorgesehenen Zeitraums (Auktionsverfahren). Der Bieter, der am Ende der Versteigerung den höchsten Preis über dem Ausgangspreis angeboten hat, erhält den Zuschlag. Der Wortlaut des Kaufvertrags wird durch das Gebot, den vorgeschlagenen Kaufpreis sowie die auf das Gebot und den Verkauf anzuwendenden Konditionen bestimmt. Sollte kein Gebot den Mindestpreis erreichen, bleibt der Bieter in einem Zeitraum von 48 Stunden nach Ende der Versteigerung durch sein Gebot gebunden; dem Verkäufer steht es dann frei, zu irgendeinem Zeitpunkt während dieser Frist das eine oder das andere Gebot anzunehmen.

3.4 Gebote mit Sofortkauf-Preis im Rahmen des Auktionsverfahrens

Mit Ausnahme der Tatsache, dass die Versteigerung in jenem Moment endet, in dem die Sofortkaufoption angeklickt wird, unterliegt der Sofortkauf denselben Konditionen wie die Versteigerung; der Bieter erhält dann den Zuschlag.

3.6 Festpreisgebote

Bei einem Festpreisgebot wird das entsprechende Gebot nach Abgabe desselben durch den Käufer angenommen. Die Annahme eines Gebots über die Remarketing-Plattform dient als Kaufvertrag.

4. Änderungen ohne vorherige Ankündigung

Die Informationen bezüglich der Ausstattung der zum Verkauf angebotenen Sachen sowie deren jeweilige Beschreibung werden durch den Verkäufer nach bestem Wissen und Gewissen gegeben und in den Katalog aufgenommen. Der Käufer akzeptiert jeden geringfügigen Unterschied, der am gelieferten Gegenstand festzustellen wäre, so zum Beispiel geringerwertige Ausstattungen. Zusatzausstattungen sind systematisch als Aufwertung des gelieferten Gegenstandes zu betrachten. Die in den Katalogen angegebenen Informationen stellen keine Qualitätsgarantie und keine Garantieerklärung dar.

5. Verkaufspreis und Zahlungsbedingungen

Die Fakturierung des Gebrauchtfahrzeugs erfolgt ohne Zusatzkosten über Ihren Konzessionär. Die Zahlungsbedingungen sind auf der Rechnung angegeben. Im Allgemeinen ist der Rechnungsbetrag binnen 60 Tage ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Fahrzeugausweis wird dem Käufer nach Begleichung der Rechnung zugestellt. Die einjährige Garantieverlängerung wird automatisch durchgeführt und durch den Kundendienst von der Renault Schweiz AG in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsverzug

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne eine Nachfrist einräumen zu müssen. Fünf Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug, ohne dass ihm eine Zahlungserinnerung zugestellt wird. Wenn der Verkäufer infolge eines Zahlungsverzugs seitens des Käufers den Vertrag auflöst, obliegt es dem Käufer, für den Verkaufsgegenstand alle Rücknahme- und Recycling-Kosten zu tragen. Die Verwaltungskosten betragen 5% des üblichen Verkaufswertes des Gegenstandes, die Abwicklung erfolgt beleglos. Kann der Verkäufer höhere Kosten nachweisen, ist dieser Prozentsatz anzuheben. Er ist zu mindern, wenn der Käufer niedrigere Kosten nachweisen kann. Im Übrigen finden die Bestimmungen aus Art. 109 OR Anwendung.

7. Lieferung des Kaufgegenstandes, Abnahmeverzug

Die gekauften Fahrzeuge werden durch einen vom Verkäufer beauftragten Transportunternehmer geliefert, sobald der rechtsgültig unterzeichnete Kaufvertrag zurückgesandt wurde. Die Transportkosten sind inbegriffen. In Ausnahmefällen kann der Käufer das Fahrzeug persönlich abholen. Nach Begleichung der Rechnung wird der Fahrzeugausweis dem Käufer zugestellt. Wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Bildern und/oder dem Gutachten Markierungen (Aufkleber oder Lack) aufweist, die es als Firmen-, Verwaltungsfahrzeug oder als Fahrzeug einer sonstigen Organisation ausweisen, obliegt es dem Käufer, diese unmittelbar und auf eigene Kosten zu entfernen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, einen Werbeaufdruck anzubringen, das Fahrzeug zu benutzen oder es weiterzuverkaufen, solange die bestehende Markierung nicht entfernt wurde. Das Gleiche gilt vor der Veröffentlichung von Bildern auf Verkaufsplattformen oder in Katalogen.

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum am Verkaufsgegenstand wird erst dann auf den Käufer übertragen, nachdem der Kaufpreis vollständig beglichen wurde. Sobald der Käufer den Vertrag abgeschlossen hat, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Vorankündigung auf Kosten des Käufers den Eigentumsvorbehalt in die amtlichen Bücher eintragen zu lassen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts bleiben die Zulassungspapiere (Fahrzeugausweis) Eigentum des Verkäufers. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer weder über den Verkaufsgegenstand verfügen, noch einem Dritten vertraglich eine Nutzungsberechtigung einräumen, noch das Fahrzeug ins Ausland verbringen. Der Käufer ist gehalten, das immer noch im Eigentum des Verkäufers stehende Fahrzeug pfleglich zu behandeln sowie es in ausreichendem Masse zu versichern. Erfüllungshalber tritt der Käufer bereits jetzt seine dem Versicherer gegenüber bestehenden Rechte an den Verkäufer ab. Der Käufer ist gehalten, den Verkäufer sofort auf schriftlichem Wege zu informieren, falls Dritte sich das Fahrzeug aneignen und insbesondere, wenn sie es pfänden. Die Kosten für die Eigentumsklage oder für jede andere Abwehrmassnahme gehen insoweit zu Lasten des Käufers, als sie nicht durch den involvierten Dritten getragen werden.

10. Gewährleistung

Soweit gesetzlich zulässig wird seitens des Verkäufers der Verkauf ohne Gewährleistung geschlossen.

11. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

Der Schadensersatz ist soweit als gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet einzig für Schäden, die in betrügerischer Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit seinerseits entstanden sind, aber nicht für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit. Jedoch lehnt der Verkäufer jede Verantwortung für Schäden ab, die durch Helfer verursacht wurden, unabhängig von der Schwere ihres Fehlers.

12. Abtretung der Rechte und Pflichten

Einer eventuellen Abtretung der sich aus vorliegendem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten des Verkäufers an einen Dritten stimmt der Käufer zu. Vor der Abtretung der Rechte und Pflichten seitens des Käufers ist die schriftliche Zustimmung des Verkäufers einzuholen.

13. Datenschutz

Die über vorliegende Seite gespeicherten Besucherdaten werden vertraulich behandelt. Sie werden zu Marketing- und Analysezwecken verwendet. Die über Sie gesammelten Informationen sind unbedingt erforderlich, um Ihre Informationsanfragen und Terminbitten etc. zu beantworten. Sie sind für Umfragen, Analysen oder kommerzielle Tätigkeiten von RENAULT Schweiz AG bestimmt. Diese Informationen bleiben vertraulich und werden durch Renault Schweiz AG aufbewahrt. Gemäss Artikel 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Datenschutzvorschriften steht jedem Menschen das Recht auf Achtung seiner Privatsphäre sowie auf Schutz seiner persönlichen Daten gegen Missbrauch zu. Renault Schweiz AG hält die genannten Vorschriften ein.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vorliegende Vereinbarung – einschliesslich der Bedingungen für Versteigerungen bzw. Festpreisverkäufe, der Versteigerungen bzw. Festpreisverkäufe selbst sowie der zwischen den Mitgliedern geschlossenen Kaufverträge – unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, vorbehaltlich der Tatsache, dass sie keiner anders lautenden verbindlichen gesetzlichen Vorschrift widerspricht. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, ist das Handelsgericht Zürich (ZH) der ausschliessliche Gerichtsstand für alle Streitfälle, die aus vorliegender Vereinbarung zwischen einem Mitglied und Renault Schweiz AG entstehen könnten.